Rechtsprechung
BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 16 Abs. 2
Auslegung der Regelung einer Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung nach einem zulässigen Umbau - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 359/96
- LG München I - 1 T 21841/96
- BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 07.03.1996 - 2Z BR 136/95
Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
(2) Diese Bestimmungen, die nicht frei von Unklarheiten sind, bedürfen der Auslegung, die der Senat, da es sich um im Grundbuch eingetragene Regelungen handelt, selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 92, 351 /355; BGHZ 113, 374 /378; BayObLGZ 1996, 58/61).Ob dies mit der Entscheidung des Senats vom 7.3.1996 (BayObLGZ 1996, 58 ff.) vereinbar ist, kann hier auf sich beruhen; der Antragsteller ist jedenfalls nicht dadurch benachteiligt, daß Balkone und Terrassen mit einem größeren Flächenmaß berücksichtigt sind.
Wählen die Wohnungseigentümer die Wohn- und Nutzflächen zulässigerweise als Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, so brauchen diese nicht in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) festgelegt zu werden (vgl. BayObLGZ 1996, 58/61; BayObLG WuM 1996, 364/366), auch wenn sich dies, um späterem Streit vorzubeugen, empfiehlt.
- BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83
Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
(2) Diese Bestimmungen, die nicht frei von Unklarheiten sind, bedürfen der Auslegung, die der Senat, da es sich um im Grundbuch eingetragene Regelungen handelt, selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 92, 351 /355; BGHZ 113, 374 /378; BayObLGZ 1996, 58/61). - BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
Dieser Einwand kann im Anfechtungsverfahren ebensowenig geltend gemacht werden, wie er dem auf einen Eigentümerbeschluß gestützten Zahlungsanspruch entgegengesetzt werden kann, solange der nach der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz maßgebende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert ist (BGHZ 130, 304/312 f. m.w.N.; BayObLG WuM 1996, 297 f.; KG WuM 1992, 560 ).
- BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
(2) Diese Bestimmungen, die nicht frei von Unklarheiten sind, bedürfen der Auslegung, die der Senat, da es sich um im Grundbuch eingetragene Regelungen handelt, selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 92, 351 /355; BGHZ 113, 374 /378; BayObLGZ 1996, 58/61). - KG, 10.07.1992 - 24 W 111/92
Anwendbarkeit einer vom Gericht ausgesprochene Änderung des …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
Dieser Einwand kann im Anfechtungsverfahren ebensowenig geltend gemacht werden, wie er dem auf einen Eigentümerbeschluß gestützten Zahlungsanspruch entgegengesetzt werden kann, solange der nach der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz maßgebende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert ist (BGHZ 130, 304/312 f. m.w.N.; BayObLG WuM 1996, 297 f.; KG WuM 1992, 560 ). - BayObLG, 20.03.1996 - 2Z BR 144/95
Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
Auszug aus BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 102/97
Wählen die Wohnungseigentümer die Wohn- und Nutzflächen zulässigerweise als Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, so brauchen diese nicht in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) festgelegt zu werden (vgl. BayObLGZ 1996, 58/61; BayObLG WuM 1996, 364/366), auch wenn sich dies, um späterem Streit vorzubeugen, empfiehlt.